Unsere Ziele
- Förderung der Realschule Spenge in ideeler und finanzieller Weise
- Ausstattung der Schule mit Material und Gerätschaften, für die der Schulträger keine Mittel zur Verfügung stellen kann
- Unterstützung bei Schulveranstaltungen und Klassenfahrten
- Gestaltung des Schulhofs
- Durchführung von Aktivitäten
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Der Förderverein der Realschule der Stadt Spenge e.V. ist als gemeinnützig anerkannt. Ihr Mitgliedsbeitrag / Ihre Spende kann steuerlich geltend gemacht werden.
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Kontakt
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Sekretariat der Realschule Spenge (05225-60140)
Geleistete Unterstützungen
- ein Klassenzimmer im Garten
- Spielgeräte für die Pausen
- Sportgeräte wie zum Beispiel Tischtennisplatten
- Errichtung eines schülerverwalteten Kiosks
- Zuschüsse für Klassenfahrten
Satzung des Fördervereins
Förderverein der Realschule Spenge
Verein der Eltern, Freunde, Förderer und Ehemaligen der Realschule Spenge
§1 – Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Fördergemeinschaft der Elternschaft der städtischen Realschule Spenge“. Der Verein hat seinen Sitz in 4905 Spenge, Immanuel-Kant-Str. 2 und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein der Eltern, Freunde, Förderer und Ehemaligen der Realschule der Stadt Spenge e.V.“.
§2 – Zweck und Ziele des Vereins
(1) Der Verein fördert und unterstützt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Realschule Spenge in ideeller und materieller Hinsicht.
(2) Im Rahmen dieser Zielsetzungen unterstützt der Verein durch materielle Zuwendungen kulturelle und sportliche Aktivitäten der Schüler, trägt nach seinen Möglichkeiten zur Finanzierung von Veranstaltungen und Anschaffungen bei, gewährt finanzielle Zuwendungen die u. a. von Eltern, Klassenpflegschaften, Lehrern oder Schülervertretern beantragt werden und tritt ferner für die Interessen der Schulgemeinschaft nach außenhin ein.
(3) Darüber hinaus unterstützt er alle Maßnamen, die der Pflege der Gemeinschaft zwischen Lehrern, Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern sowie Freunden und Förderern der Realschule Spenge dienen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die vom Verein angeschafften Gerätschaften bleiben im Eigentum des Vereins und werden der Realschule Spenge unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16.03.1976.
§3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31. Juli.
§4 – Mitgliedschaft und Beitrag
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen, insbesondere Eltern, deren Kinder die Realschule Spenge besuchen oder besucht haben, sowie Lehrer, Freunde und ehemalige Schüler der Schule. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die nur gegenüber einem Vorstandsmitglied
(§7, Absatz 1) abgegeben werden kann. Damit erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(2) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten. Dieser beträgt mindestens DM 15,-. Über Änderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch den schriftlich erklärten Austritt gegenüber einem Vorstandsmitglied (§7, Absatz 1) unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ablauf des Geschäftsjahres.
(2) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Erinnerung länger als ein Jahr keinen Beitrag gezahlt hat, über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
§6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§7 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Kassenwart,
(2) Ein Schriftführer und drei Beisitzer sollen den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen.
(3) Der Vorstand führt seine Geschäfte unentgeltlich; Barauslagen werden bei Nachweis erstattet.
(4) Der Vorstand (§ 7, Absatz 1), von dem jeweils zwei gemeinsam vertreten, führt die laufenden Geschäfte und beschließt über die Zuwendung der Mittel. Finanzielle Zuwendungen bei Klassenfahrten können im Einzelfall durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter im Einvernehmen mit dem Kassenwart vorgenommen werden.
(5) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleiben bis zu den nächsten allgemeinen Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(6) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes wie auch bei vorzeitiger Amtsniederlegung oder Abwahl ist unverzüglich ein Termin für eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder anzuberaumen.
§8 – Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart, von denen jeweils zwei gemeinsam vertreten.
(2) Darlehnsaufnahme ist ausgeschlossen.
(3) Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 12 Monate, schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer angemessenen Frist von zwei Wochen, zur Sitzung ein.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
(5) Nachgewiesene Unregelmäßigkeiten von Vorstandsmitgliedern ziehen automatisch den Ausschluß des betreffenden Vorstandmitgliedes nach sich und werden gemäß §5 dieser Satzung behandelt.
§9 – Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung hat durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes jederzeit in gleicher Form einberufen. Sie muß auch einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dieses unter Angabe von Zweck und Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt.
(3) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, ersatzweise ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des §7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet. Protokollführer ist der Schriftführer, ersatzweise wird er von der Versammlung gewählt.
§10 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. den Jahresbericht und die Rechnungslegung des Vorstandes entgegenzunehmen,
2. den Vorstand zu wählen und gegebenenfalls zu entlasten,
3. aus ihrer Reihe zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen, einmalige Wiederwahl ist für einen Kassenprüfer möglich,
4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge zu beschließen.
(2) Die Mitgliederversammlung soll Anregungen für die Arbeit des Vereins geben.
(3) Zu Abs. (1) Ziffer 1 – 3 ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, zu Abs. (1) Ziffer 4 ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
§11 – Informationspflicht
Die Schulleitung, die Schulpflegschaft und die Schülermitverwaltung werden durch Protokollschriften von den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung unterrichtet.
§12 – Satzungsänderung
Über die Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§13 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder
(2) Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§14 – Vollmacht
Satzungsänderungen, die das Registergericht oder das Finanzamt verlangt und die nicht den Zweck oder die Organisation des Vereins betreffen, kann der Vorstand (§7, Absatz 1) in eigener Zuständigkeit beschließen.
Spenge, den 13. Februar 1990
Die Gründungsmitglieder
Die Eintragung ist am 03. Juli 1990 in das Vereinsregister Nr. 1502 vorgenommen worden.